Natura 2000 ist ein europaweites zusammenhängendes Netzwerk von Schutzgebieten, das gemäß der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie 1992 sowie der Vogelschutzrichtlinie von 1979 eingerichtet wurde. Ziel des Natura 2000 Netzwerks ist der Schutz wichtiger Lebensräume und wild lebender Tierarten in Europa. Um die biologische Artenvielfalt in Europa zu erhalten, sind die Schutzgebiete des Natura 2000 Netzwerkes streng zu schützen.
Diese Gebiete werden nach europaweit einheitlichen Bewertungsstandards ausgewählt und unter Schutz gestellt. Besondere Bedeutung kommt hier der Kohärenz der Gebiete zu, denn viele Arten und Lebensräume können nicht völlig isoliert in Schutzgebieten gehalten werden, da sie auf Wechselbeziehungen zu ihrer Umwelt angewiesen sind.
EU-weit sind ca. 25.000 FFH- und Vogelschutzgebiete gemeldet. Zusammen bedecken sie ca. 20% der Landfläche aller Mitgliedstaaten. In Deutschland bedecken die Schutzgebiete des Natura 2000 Netzwerks ca. 13,5% der terrestrischen und etwa 41% der marinen Fläche.
Generell müssen die EU-Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Vermeidung einer Verschlechterung der Situation ergreifen. Alle Tätigkeiten in und um diese Gebiete müssen mit der Erhaltung der Lebensräume und der dort lebenden Arten vereinbar sind.
Der Aufbau und die spätere Sicherung des NATURA 2000-Schutzgebietsnetzes sind eine gewaltige Aufgabe. Das ausdrückliche Ziel der FFH-Richtlinie ist der günstige Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume, für die entsprechende Schutzgebiete ausgewiesen worden sind oder die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie den besonderen Schutz auf der Gesamtfläche der EU genießen. Tätigkeiten oder Maßnahmen bleiben auch in Schutzgebieten erlaubt, solange dadurch der Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten nicht beeinträchtigt wird.
Eingehende Untersuchungen zur Ermittlung der Wirkung von Maßnahmen auf die geschützten Lebensräume oder Arten sind in jedem Fall Voraussetzung für entsprechende Planungen. Dabei steigt der Grad der Ansprüche an solche
Untersuchungen mit dem Gefährdungsgrad der jeweils betroffenen Arten.
Prinzipiell sind alle Vorkommen der "Anhang IV-Arten" streng geschützt (Artikel 12 der FFH-Richtlinie). Bei Eingriffen in Bestände der nach Anhang IV geschützten Arten verlangt die FFH-Richtlinie nicht nur das Vorliegen eines übergeordneten Interesses. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eingriffes ist auch das Fehlen von Alternativen (Pflicht zur Prüfung von Alternativen).
Nur wenn Gründe des übergeordneten Interesses vorliegen und Alternativen fehlen, darf vom strengen Schutz der "Anhang IV-Arten" abgewichen werden. Ein Eingriff ist aber auch unter diesen Voraussetzungen nur zulässig, wenn dadurch zwar möglicherweise einzelne Lebensstätten zerstört werden, sich damit aber der Erhaltungszustand der Art im Verbreitungsgebiet nicht verschlechtert.
Eingriffe die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von "Anhang IV-Arten" führen, sind grundsätzlich unzulässig!
Das FFH-Gebiet Weschnitz, Bergstraße, Odenwald liegt in unseren Heimatgemeinden, das FFH-Gebiet Hinterer Bruch südlich Heppenheims grenzt unmittelbar an.